3. Abschnitt
Besondere Frauenfördermaßnahmen
Personalauswahl
§ 7
(1) Vom Servicebereich Personal der SALK wird alle zwei Jahre eine Liste von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung für die Mitwirkung an Auswahl- und Vorschlagskommissionen im Sinn des Salzburger Objektivierungsgesetzes erstellt. Diese Expertinnen und Experten werden von der Geschäftsführung der SALK für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Für sie werden regelmäßig spezielle Schulungen von der Salzburger Verwaltungsakademie angeboten.
(2) Bei der Auswahl von Führungskräften sind das Wissen über und die positive Einstellung zu den Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung als Kriterien aufzunehmen. Bei der Beurteilung von Führungsqualitäten wird entsprechend den Unternehmensgrundsätzen das Kriterium der sozialen Kompetenz besonders berücksichtigt. Die Leitung von längerfristigen Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.
(3) Der Servicebereich Personal der SALK hat jeder externen Bewerberin und jedem externen Bewerber ein Informationsblatt des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit über das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und die Maßnahmen der Frauenförderung im Bereich der Landeskliniken zur Verfügung zu stellen.
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