Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung
§ 5
(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit für weibliche Bedienstete in den Landeskliniken zu verwirklichen.
(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.
(3) In die Weiterbildung der Führungskräfte sind die Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung aufzunehmen.
(4) Im gesamten Schriftverkehr der Landeskliniken, bei Stellenausschreibungen und in Publikationen sind die Funktionsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
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