LandesrechtSalzburgVerordnungenFrauenförderplan SALK§ 3

§ 3

In Kraft seit 30. Mai 2009
Up-to-date

2. Abschnitt

Allgemeine Frauenfördermaßnahmen

Anhebung des Frauenanteils

§ 3

In Dienststellen und in Funktionen, in denen die Frauen gemäß § 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, ist der Frauenanteil folgendermaßen anzuheben:

a) bei einem Frauenanteil von unter 3 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 4,5 %;

b) bei einem Frauenanteil von 3 bis 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens das Eineinhalbfache;

c) bei einem Frauenanteil von über 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 25 %.

Diese stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls solange durchzuführen, bis in den Dienststellen in allen Verwendungsbzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 45 % erreicht ist.

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