2. Abschnitt
Allgemeine Frauenfördermaßnahmen
Anhebung des Frauenanteils
§ 3
In Dienststellen und in Funktionen, in denen die Frauen gemäß § 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, ist der Frauenanteil folgendermaßen anzuheben:
a) bei einem Frauenanteil von unter 3 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 4,5 %;
b) bei einem Frauenanteil von 3 bis 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens das Eineinhalbfache;
c) bei einem Frauenanteil von über 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 25 %.
Diese stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls solange durchzuführen, bis in den Dienststellen in allen Verwendungsbzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 45 % erreicht ist.
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