Berichtspflicht
§ 16
(1) Die Geschäftsführung der SALK hat der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli über die auf Grund dieses Frauenförderplans bewirkten Änderungen in den Landeskliniken, gegliedert nach den im § 1 Abs 1 genannten Einrichtungen, zu berichten. Die Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote
a) bei der Erteilung von Lehraufträgen innerhalb der Landeskliniken,
b) bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung,
c) bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen sowie an Forschungsprojekten.
(2) Wurden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und sind die weiteren geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise