4. Abschnitt
Organisation und Berichtspflicht
Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung
§ 14
(1) In den Landeskliniken werden für das Landeskrankenhaus Salzburg mindestens vier, die Christian-Doppler-Klinik Salzburg mindestens zwei und für die Landesklinik St Veit mindestens eine Ansprechpartnerin zur Frauenförderung bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer vom Servicebereich Personal vorzunehmenden internen Ausschreibung durch die Geschäftsführung der SALK. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind den Vorständen der jeweiligen Kliniken und Institute sowie den Servicebereichsleiterinnen und -leitern bekannt zu geben.
(2) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung haben sich mit den die Frauenförderung und Chancengleichheit ihrer jeweiligen Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
1. der Austausch von Informationen, insbesondere durch regelmäßige Besprechungen mit anderen Ansprechpartnerinnen und zu den Themen Karenz und beruflicher Wiedereinstieg;
2. die Motivierung der Mitarbeiterinnen zu Schulungen und Bewerbungen;
3. die Vermittlung zwischen den Bediensteten und den Führungskräften ihrer Dienststellen in Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung;
4. die Unterstützung der Bediensteten in Konfliktfällen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Vorgesetzten bei behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie die Weiterleitung von Problemen an die Vorgesetzten, den Betriebsrat, die Gleichbehandlungskommission für die SALK und die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten;
5. die Funktion als Ansprechpartnerin bei sexueller Belästigung;
6. die Erarbeitung von Vorschlägen für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Umsetzung des Frauenförderplans;
7. der Informationsaustausch mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit.
(3) Bei Interventionen der Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission der SALK muss der Dienstweg nicht eingehalten werden.
(4) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung sind über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in der jeweiligen Dienststelle betreffen, bei der Geschäftsführung der SALK, den jeweiligen Vorständen der Krankenanstalten, Instituts- und Klinikvorständen und Servicebereichsleiterinnen und -leitern zu informieren.
(5) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung werden in die Vernetzung der Kontaktfrauen in der Landesverwaltung des Landes Salzburg eingebunden, die vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit organisiert wird. Sie erhalten regelmäßig frauenspezifische Informationen und Unterstützung für ihre Arbeit.
(6) Die Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit weder diskriminiert noch beruflich benachteiligt werden.
(7) Die Tätigkeit als Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung.
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