Aus- und Weiterbildung von Frauen
§ 11
(1) Frauen sind von ihren Vorgesetzten und dem Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Management-Bereich, entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen für Führungsaufgaben erhöht werden.
(2) Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind vom Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie bei gleichem dienstlichen Erfordernis Frauen vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % Frauen erreicht ist.
(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme an Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.
(4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen Frauen fördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % der gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mitteln vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45% für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.
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