Arbeitszeitgestaltung
§ 10
(1) Über die Dienstverrichtung in flexiblen Arbeitszeiten ist zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem Vorgesetzten und dem Servicebereich Personal der SALK mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Ausgleichs zwischen persönlichen und dienstlichen Interessen das Einvernehmen herzustellen.
(2) Für die Rückkehr einer teilbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines teilbeschäftigten Mitarbeiters zur Vollbeschäftigung ist im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Dienststelle Vorsorge zu treffen. Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe des Dienstellenplans zu ermöglichen.
(3) Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen zu stehen.
(4) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die organisatorischen Voraussetzungen für eine Wahrnehmung mit Teilbeschäftigung gegeben sind.
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