§ 1 § 1 — Verordnung mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird
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(1) Das vom Regionalverband Flachgau-Nord ausgearbeitete und am 7. Juli 2008 beschlossene Regionalprogramm Flachgau-Nord wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord gilt für die Gemeinden Bürmoos, Dorfbeuern, Göming, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St Georgen bei Salzburg.
(3) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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