§ 2
Mit der Umlegung gemäß § 1 gilt die bestehende Thalgauegg Landesstraße von Straßenkilometer 9,880 bis zur westlichen Einbindung in die L 103 Thalgauer Landesstraße (West-Ast) und bis nördlich des Gebäudes Marktplatz Nr 11 (Teil des Ost-Astes) als Landesstraße aufgelassen.
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