Begleitpersonen-Gebührenverordnung
Vorwort
§ 1
Höhe der Gebühr
§ 1
Die tägliche Gebühr für Begleitpersonen, die gemäß § 55 Abs 2 SKAG in eine öffentliche Krankenanstalt aufgenommen worden sind, wird mit 21 € festgesetzt.
§ 2
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 2
Die Gebühr ist nicht zu entrichten:
1. von Begleitpersonen, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die für die Gewährung einer Ergänzungszulage maßgeblichen Mindestsätze (§ 33 Abs 5 Landesbeamten-Pensionsgesetz) nicht erreicht;
2. von Begleitpersonen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie von chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;
§ 3
In- und Außerkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Mai 1997, LGBl Nr 42, über die Festsetzung der täglichen Pflegegebühren für Begleitpersonen von Patienten in öffentlichen Krankenanstalten in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 außer Kraft.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2010 tritt mit 1. November 2010 in Kraft.