LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl - Projekt im Bereich südlich des Autobahnzubringers Kuchl

In Kraft seit 18. Januar 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 652/9 und 653/2, KG 56211 Jadorf für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.