Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 326/3, 364/5, 364/6, 364/7 und 366/2, alle KG Itzling, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.