Diensthoheits-Delegierungsverordnung Krankenhaus Tamsweg
Vorwort
§ 1
Die Besorgung der Angelegenheiten der Diensthoheit für die Bediensteten der Marktgemeinde Tamsweg, die im Krankenhaus in der genannten Gemeinde beschäftigt sind, wird einschließlich der Neuaufnahme solcher Bediensteter auf die Landesregierung übertragen.