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Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung

In Kraft seit 01. September 2007
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.

(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt:

1. Bienenhütten;

2. Biwakschachteln;

3. Flugdächer bei Tankstellen, Grenzabfertigungs- und Mautstellen udgl;

4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebieten zulässig ist;

5. Holzlagen;

6. Haltestellen- und Wartehäuschen;

7. Jagd- und Fischereiaufsichtshütten;

8. Marktbuden;

9. Straßenwärterhäuschen;

10. Transformatorenbauten, Schaltstationen, Pumpen- und Schleusenhäuschen udgl;

11. WC-Anlagen;

12. Flüchtlingsunterkünfte im Sinn des § 1 Flüchtlingsunterkünftegesetz.

(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.

§ 2

§ 2

(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als nicht erforderlich erachtet wird.

(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die Bauplatzerklärung nachzureichen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.

§ 4 § 4

(1) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(2) § 1 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 82/2015 treten mit 17. September 2015 in Kraft.