Erklärung zum Naturpark und Grenzziehung
§ 1
(1) Die in den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer gelegenen Gebiete Seisenbergklamm, Hintertal, Gerhardstein, Hochkranz und Weißbacher Gemeinschaftsalmen werden zum Naturpark erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturparks sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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