(1) Für den Fall der Verhinderung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau in geeigneter Weise für die Vertretung zu sorgen. Wird eine Stellvertretung allgemein vorausbestimmt, ist sie in den Stellenbeschreibungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin ersichtlich zu machen.
(2) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des vertretenen Sachbearbeiters oder der vertretenen Sachbearbeiterin, aber im eigenen Namen und in eigener Verantwortung zu handeln.
(3) Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren.
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