(1) Die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau sowie von den Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen und den sonstigen Bediensteten in den Gruppen zu besorgen. Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung, den Stellenbeschreibungen und Einzelaufträgen.
(2) Die in einer Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben sind - von den Fällen der Ersatzvornahme (Abs. 3), des ausnahmsweisen Ansichziehens durch einen Vorgesetzten oder eine Vorgesetzte (Abs. 4), der Stellvertretung (§ 9) und der kurzfristigen außergewöhnlichen Arbeitsbelastung abgesehen - grundsätzlich selbstständig durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin zu besorgen. Dabei ist auf die Einhaltung der Informations-pflichten gemäß § 14 besonders Bedacht zu nehmen. Will der oder die Vorgesetzte auf die Aufgabenbesorgung eines Sachbearbeiters oder einer Sachbearbeiterin Einfluss nehmen, hat er bzw sie diesen bzw diese anzuhören und dessen bzw deren Auffassungen und Erwägungen sorgfältig zu prüfen. Teilt der oder die Vorgesetzte die Auffassungen und Erwägungen des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin nicht und erteilt er oder sie diesem bzw dieser eine Weisung, kann diese vom Sachbearbeiter bzw von der Sachbearbeiterin aktenkundig gemacht werden.
(3) Wenn ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin eine Angelegenheit trotz Aufforderung ohne zwingenden Grund nicht erledigt oder einer Weisung nicht nachkommt sowie bei Gefahr im Verzug hat der oder die unmittelbar Vorgesetzte die Angelegenheit selbst zu erledigen oder einen anderen Sachbearbeiter oder eine andere Sachbearbeiterin mit der Erledigung zu beauftragen.
(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau und Zwischenvorgesetzte können nach Verständigung des Sachbearbeiters oder der Sachbearbeiterin die Bearbeitung eines Geschäftsfalles an sich ziehen, wenn ihnen dies durch Weisung aufgetragen ist oder es sich um einen Geschäftsfall von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(5) Die Besorgung der Aufgaben hat im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sparsam, zielgerichtet und unter dem Gesichtspunkt einer ständigen Vereinfachung und Beschleunigung des Arbeitsablaufs zu erfolgen. Diesbezügliche Vorschläge sind nach Möglichkeit zu verwirklichen.
(6) Führen solche Vorschläge zu grundlegenden Verbesserungen im Arbeitsablauf, sind sie in entsprechender Weise besonders anzuerkennen.
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