Bedienstete, die auf Grund ihrer Aus- und Weiterbildung sowie auf Grund ihrer sonstigen dienstlichen Fähigkeiten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben bieten, sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau als Sachbearbeiter bzw Sachbearbeiterin zu bestimmen. Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen sind nach Maßgabe ihrer Stellenbeschreibungen und unbeschadet ihrer Informationspflicht gemäß § 14 Abs. 2 mit der selbstständigen und eigenverantwortlichen Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut.
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