(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin für jede Gruppe einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin als Gruppenleiter bzw Gruppenleiterin zu bestimmen.
(2) Dem Gruppenleiter oder der Gruppenleiterin obliegen neben der Besorgung seiner bzw ihrer Sachaufgaben die fachliche Leitung der in dieser Gruppe tätigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen und sonstigen Bediensteten und die Dienstaufsicht in jenen Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der der Gruppe zukommenden fachlichen Aufgaben stehen.
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