(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat für die Erfordernisse für eine gesetzmäßige, zweckmäßige, sowie möglichst einfache, rasche, sparsame und effiziente Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat ein den Anforderungen der Bezirkshauptmannschaft angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(2) Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau in der Leitung des inneren Dienstes der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkssekretär oder die Bezirkssekretärin bestimmt.
(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Geschäftseinteilung sowie auf eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung nach sachlichen Gesichtspunkten auf Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen (§ 7) zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen schriftlich festzulegen. Bei Erstellung und Abänderung einer Stellenbeschreibung sind der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin und die Zwischenvorgesetzten anzuhören. Die Stellenbeschreibungen sind dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zur Kenntnis zu bringen oder jederzeit zugänglich zu machen.
(4) Soweit sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau Sachgebiete zur eigenen Bearbeitung vorbehält, hat er bzw sie den Umfang dieser Sachgebiete wie in der Stellenbeschreibung eines Sachbearbeiters bzw einer Sachbearbeiterin auszuweisen.
(5) Nicht in einer Stellenbeschreibung festgelegte Aufgaben sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin durch Einzelauftrag zu übertragen. Für die Erteilung und Erfüllung des Einzelauftrages gelten dieselben Bestimmungen wie für die Festlegung und Wirkung einer Stellenbeschreibung.
(6) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben insbesondere durch die Ausübung der Dienstaufsicht und durch die Festlegung von Grundsätzen für die fachlichen Entscheidungen unter Mitwirkung der dadurch betroffenen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen zu sorgen.
(7) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Erfüllung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden, unaufschiebbaren Aufgaben einschließlich die Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen auch außerhalb der Amtsstunden sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau
1. einen oder eine oder mehrere auf Grund seiner bzw ihrer Aus- und Weiterbildung sowie seiner bzw ihrer dienstlichen Fähigkeiten dafür geeignete Bedienstete zur derartigen Besorgung dieser Aufgaben zu bestimmen und
2. jene Aufgaben unter Beachtung möglichster Effizienz mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin im Voraus zu bezeichnen, die derart wahrzunehmen sind, und die Weiterführung der so begonnenen, aber nicht beendeten Geschäfte nach Wiederbeginn der dem Geschäftsanfall folgenden Amtsstunden festzulegen.
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