(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er oder sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen und muss ein rechtskundiger Landesbeamter bzw eine rechtskundige Landesbeamtin sein.
(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin für eine einheitliche und geordnete Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben verantwortlich.
(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau einen geeigneten rechtskundigen Bediensteten oder eine geeignete rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu bestimmen, die je nach Anordnung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau berufen sind, ihn bzw sie im Fall der Verhinderung zu vertreten (Stellvertreter oder Stellvertreterin). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau, aber im eigenen Namen zu handeln und hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau. Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren.
(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin kann der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft im Sinn des Bezirkshauptmannes bzw der Bezirkshauptfrau, und zwar nach dessen bzw deren Weisungen oder ansonsten in eigener Verantwortung, beauftragen.
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