§ 3 Vertretung der Bezirkshauptmannschaft nach außen — Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung
Rückverweise
Die Bezirkshauptmannschaft wird durch den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau oder nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung durch einzelne der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete vertreten.
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