(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat unter der Leitung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau in Unterordnung unter der Landesregierung Aufgaben der Landesverwaltung, in Unterordnung unter dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung und in Unterordnung unter der Sicherheitsdirektion Aufgaben der staatlichen Sicherheitsverwaltung zu besorgen. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes können ihr von der Landesregierung und im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften dadurch eingerichteten Sonderverwaltungsbehörden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Gruppen.
(4) Im Einzelnen werden die Gliederung der Bezirkshauptmannschaft und die Aufteilung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben auf die Gruppen durch eine vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau zu erlassende Geschäftseinteilung festgelegt.
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