(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 84/1997 und 71/2001 außer Kraft.
(3) Die Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin zu den gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 zu bezeichnenden Aufgaben und Festlegungen betreffend die Weiterführung der Geschäfte ist längstens innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einzuholen.
(4) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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