(1) Die Dienstaufsicht obliegt unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte dem oder der unmittelbar Vorgesetzten und besteht in der Kontrolle der fachlichen und führungsmäßigen Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie in der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten. Die Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten ist zusätzlich durch den Bezirkssekretär oder die Bezirkssekretärin zu überwachen.
(2) Die Dienstaufsicht hat, soweit in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.
(3) Wenn bei der Kontrolle eines oder einer nicht unmittelbar nachgeordneten Bediensteten der oder die Zwischenvorgesetzte nicht ohnedies anwesend war, ist dieser bzw diese von den wesentlichen Feststellungen der Kontrolle sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Bei Ausübung der Dienstaufsicht sind nicht nur Mängel festzustellen und zu beheben sowie richtige Handlungsweisen festzulegen, sondern auch vorbildliche Leistungen ausdrücklich anzuerkennen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise