(1) Der oder die Vorgesetzte hat die unmittelbar nachgeordneten Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen über alle für deren ordnungsgemäße Aufgabenbesorgung erheblichen Umstände zu informieren.
(2) Jeder Sachbearbeiter und jede Sachbearbeiterin hat den unmittelbar Vorgesetzten oder die unmittelbar Vorgesetzte über die Vorgänge in seinem bzw ihrem Geschäftsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit dieser bzw diese den für die Erfüllung seiner bzw ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihm bzw ihr nachgeordneten Bereich erhält. Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin muss den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über jeden von ihm bzw ihr bearbeiteten Geschäftsfall informieren können und über Aufforderung informieren. Zu diesem Zweck kann im Einzelfall angeordnet werden, dass die vom Sachbearbeiter oder von der Sachbearbeiterin verfassten Erledigungen unbeschadet seiner bzw ihrer Unterzeichnungsbefugnis vor Abfertigung dem oder der Vorgesetzten zur Einsicht vorgelegt werden.
(3) Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben erheblichen Umstände zu informieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise