(1) Wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft zweckmäßig ist, sind vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau den Gruppenleitern und Gruppenleiterinnen und von diesen den sonstigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen Schwerpunkte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als Ziele vorzugeben.
(2) Die Ziele sind unter Anhörung der betroffenen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mündlich oder, wo dies zur Klarstellung oder Überprüfung erforderlich ist, schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen haben bei ihrer Anhörung Zielvorschläge zu erstatten.
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