(1) Die Geschäftsstücke sind von den Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Stellenbeschreibung zu unterzeichnen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau und die Zwischenvorgesetzten haben jene Angelegenheiten allgemein und schriftlich zu bestimmen, in denen sie sich die Unterzeichnung der Erledigungsentwürfe wegen der grundsätzlichen Bedeutung ihres Inhaltes oder aus Gründen der Vertretung der Bezirkshauptmannschaft gegenüber Oberbehörden und vorgesetzten Organen vorbehalten.
(3) Erledigungsentwürfe gemäß Abs. 2 sind vom zuständigen Sachbearbeiter oder von der zuständigen Sachbearbeiterin zu paraphieren und im Dienstweg zur Unterzeichnung weiterzuleiten.
(4) Die Formen der Unterzeichnung sind in der Kanzleiordnung geregelt.
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