(1) Die einlangenden Geschäftsstücke sind nach den Weisungen des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau den zuständigen Gruppen zuzuleiten.
(2) Innerhalb jeder Gruppe sind die Geschäftsstücke vom Gruppenleiter oder von der Gruppenleiterin nach Maßgabe der Stellenbeschreibungen auf die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen aufzuteilen.
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