(1) Die der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben (§ 2) sind im Geiste ordnender und gegenüber der Allgemeinheit dienender Funktion nach den Geboten der Höflichkeit und Hilfsbereitschaft zu erfüllen. Außer der Besorgung der Aufgaben im behördlichen und wirtschaftlichen Bereich hat die Bezirkshauptmannschaft auch beratend und nach Möglichkeit helfend zu wirken.
(2) Die besonderen Anliegen von Frauen und Männern sollen, soweit dies in Betracht kommt, im Sinn der von der Landesregierung beschlossenen Strategie Gender-Mainstreaming von Beginn an in die Vorbereitung und Umsetzung aller Maßnahmen einbezogen werden.
(3) Für den Parteienverkehr bei der Bezirkshauptmannschaft ist im Rahmen des Dienstplans ausreichende Zeit sicherzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise