Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 238/1, 238/4 (Teilfläche), 238/5, 239/4, 688/2, 689/1, alle KG 57303 Bruck, und von Teilflächen der Grundstücke 653/5 und 656/9, beide KG 57309 Hundsdorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
4.934 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.