Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1
(1) Folgende Tätigkeiten gelten auf Grund der physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen als Schwerarbeit:
1. Tätigkeit in unregelmäßiger Nachtarbeit (§ 2 Abs 1 Z 1);
2. Tätigkeit, die regelmäßig unter Einwirkung von Hitze oder Kälte (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3) verrichtet wird;
3. Tätigkeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (§ 2 Abs 1 Z 4), wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 101 B-KUVG von mindestens 10 % verursacht worden ist;
4. schwere körperliche Arbeit (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm § 2 Abs 2);
5. Tätigkeit bei der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin;
6. Tätigkeit trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes) von mindestens 80 %, wenn für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Salzburger Pflegegeldgesetzes oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bestanden hat;
7. Tätigkeit im Feuerwehrdienst einer Berufsfeuerwehr.
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art X NSchG entstanden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise