§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 811/16 und 814/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 942/1 und 1065/1, alle KG 56532 Morzg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 14.200 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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