Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Uhu (Bubo bubo);
2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung
a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;
b) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;
c) der bestehenden Habitate des Uhus.
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