Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6 JG) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Raufußkauz (Aegolius funereus);
2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung
a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;
b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;
c) der bestehenden Habitate des Haselhuhns;
d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;
e) der bestehenden Habitate des Raufußkauzes.
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