(1) Die in der Gemeinde Lofer zwischen dem Perhorn im Norden und der Scheffsnotheralm und dem Hundshorn im Süden gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet “Joching” erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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