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§ 3

In Kraft seit 01. Oktober 2006
Up-to-date

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Birkhuhnpopulation;

3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen, Forststraßen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

5. jede vermeidbare Lärmerregung;

6. die Durchführung von Kahlschlägen;

7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

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