LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg

Standortverordnung Gemeinde Hof bei Salzburg

In Kraft seit 29. August 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 421/25 KG 56607 Hof bei Salzburg für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 900 m² zulässig.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hof bei Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.