§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 67/7 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 67/1 jeweils KG Bürmoos für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bürmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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