LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau

Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau

In Kraft seit 29. August 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes .106 und von Teilflächen des Grundstückes Nr 428/1, beide KG 55301 Altenmarkt, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.700 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.