Verpflichtungserklärungen
§ 9
Erklärungen, durch welche der Kurfonds in den im § 5 Abs 1 lit b genannten Angelegenheiten verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden der Kurkommission und einem weiteren dafür bestimmten Mitglied der Kurkommission zu unterfertigen. Erklärungen über Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bedürfen jedoch nur der Unterschrift des Vorsitzenden der Kurkommission, wenn daraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung in der Höhe von mehr als 0,5 % der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages des Kurfonds erwächst.
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