Mittel des Kurfonds
§ 6
(1) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch:
a) Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993 nicht einem anderen Rechtsträger zufließen;
b) Geldstrafen sowie den Erlös verfallener Gegenstände gemäß § 31 Abs 4 HKG 1997;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Verwaltung der Mittel, die für die Besorgung der im § 5 Abs 1 genannten Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich und im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen sind, obliegt unter Anwendung der für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften der Kurkommission.
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