Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens
§ 5
(1) Der Kurfonds hat folgende Aufgaben:
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Besorgung der im § 25 Abs 1 lit b S.TG bezeichneten Aufgaben, wenn keine Übertragung an den Tourismusverband erfolgt;
c) die Besorgung jener Geschäfte, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind, wie zB die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe gemäß § 3 Abs 1 und 3 Kurtaxengesetz 1993.
(2) Alle übrigen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens sind gemäß § 18 Abs 1 HKG 1997 in Verbindung mit § 25 S.TG durch den Tourismusverband und seine Organe zu besorgen, insbesondere
a) die Erstellung von Tourismuskonzepten;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen; die Organisation des Tourismus im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
e) die Führung der Personalangelegenheiten des Kurfonds.
(3) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
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