4. Schlussbestimmungen
In- und Außerkraftteten
§ 42
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1961, LGBl Nr 16, womit für den Kurort Bad Hofgastein im politischen Bezirk St Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 55/1966, 36/1976 und 111/2001 sowie der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 außer Kraft.
(3) Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindlichen Kurkommission bleibt von dieser Verordnung unberührt.
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