Kurmittelbuch
§ 41
(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten Kurmittelanwendungen ein Kurmittelbuch zu führen. Die automationsunterstützte oder mit Hilfe anderer gleichwertiger Informationsträger erfolgende Führung des Kurmittelbuches ist möglich, wenn dessen Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert ist. Im Kurmittelbuch sind folgende Angaben einzutragen:
1. der Name des Kurgastes;
2. der Name des Arztes, der die Kurmittelverschreibung ausgestellt hat, und das Datum der Verschreibung;
3. der Name des Arztes, der den Kurplan erstellt hat;
4. die Art und Dauer der Kurmittelanwendung;
5. der Nachweis der Aufklärung des Badegastes über Kontraindikationen bei der einmaligen Abgabe eines Kurmittels ohne ärztliche Verschreibung.
(2) Das Kurmittelbuch ist für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.
(3) Das Kurmittelbuch ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
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