Verabreichung der Kurmittel
§ 40
(1) Kurmittel dürfen nur verabreicht werden:
a) in Kuranstalten und Kureinrichtungen (§ 25 HKG 1997);
b) durch fachlich geeignetes Badepersonal, das seine Qualifikation nachzuweisen hat;
c) unter Aufsicht eines geeigneten Arztes, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung seines Berufes berechtigt ist, Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurmedizin besitzt und unter Zugrundelegung der ärztlichen Kurmittelverschreibung einen Kurplan aufzustellen hat; und
d) gegen Vorlage einer ärztlichen Kurmittelverschreibung, die auf Grund einer nicht länger als drei Tage vor Kurbeginn zurückliegenden ärztlichen Untersuchung ausgestellt worden ist.
(2) Bei der Verabreichung der Kurmittel sind die im Kurplan enthaltenen und die sonst getroffenen ärztlichen Anordnungen genau einzuhalten.
(3) Abs 1 lit c und d findet keine Anwendung:
1. bei der Verabreichung von Thermalbädern an Ärzte sowie deren Ehepartner und Kinder, wenn sie sich in Begleitung des Arztes befinden;
2. für die einmalige Abgabe eines Kurmittels im Rahmen von Kurzaufenthalten der Gäste, die nicht Kurzwecken dienen, wenn von der Kuranstalt vor Inanspruchnahme des Kurmittels eine Aufklärung über Kontraindikationen erfolgt. Der Nachweis der Aufklärung ist im Kurmittelbuch festzuhalten.
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