Auflösung der Kurkommission
§ 36
(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlussunfähigkeit, ist die Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neubestellung der Kurkommission zu veranlassen.
(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte des Kurfonds hat die Landesregierung einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der vorläufige Verwalter an Stelle der Kurkommission. Die mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters verbundenen Kosten trägt der Kurfonds.
(4) Die Landesregierung kann dem vorläufigen Verwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung jener Stellen, die nach § 10 zur Entsendung bzw Bestimmung der Mitglieder der Kurkommission berechtigt sind. Der vorläufige Verwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.
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