Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
§ 34
(1) Maßnahmen der für den Kurfonds handelnden Organe sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und darauf nicht Abs 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Kurkommission durch Verordnung aufzuheben und die Gründe dafür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde dazu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 33 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).
(6) Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.
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