Besondere Genehmigungen
§ 33
(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weiter gehender Bestimmungen erforderlich für:
1. den Erwerb von bebauten oder, wenn dafür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken, es sei denn, die Finanzierung erfolgt mit vorhandenen, nicht für andere Maßnahmen zweckgebundenen Eigenmitteln und übersteigt nicht 5 % der laufenden Einnahmen des letzten Jahres, für das der Jahresabschuss vorliegt, und im Zusammenhang mit Grunderwerbungen stehende Leibrentenverträge;
2. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Baurechts-, Generalmiet-, Darlehens-, Leasing-, sonstige Fremdfinanzierungs- oder Haftungsverträge, wenn durch die damit verbundenen Nettobelastungen der Saldo der laufenden Gebarung abzüglich Tilgungen unter 7,5 % der laufenden Einnahmen nach dem letzten Jahresabschluss sinkt;
3. das Eingehen von Schuldverhältnissen durch Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen;
4. die Inanspruchnahme von Barvorlagen, das Eingehen von endfälligen Kreditverhältnissen und der Abschluss von Kontokorrent- und Kassenkreditverträgen, wenn die Höhe der Barvorlagen bzw der Kredite 5 % der in der letzten Jahresrechnung ausgewiesenen laufenden Einnahmen übersteigt. Die laufenden Einnahmen richten sich nach dem letzten Jahresabschluss;
5. die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen des Kurfonds und die Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmen.
(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
(3) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung der Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweg genommen werden.
(4) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen nur versagt werden, wenn
1. die Maßnahme gesetzwidrig oder mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Risiko für den Kurfonds verbunden wäre;
2. die Maßnahme die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern würde;
3. die Maßnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kurfonds gesetzlich obliegenden Aufgaben oder seine privatrechtlichen Verpflichtungen gefährden würde; oder
4. die Maßnahme überörtliche Interessen nachteilig berühren würde.
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