Auskunfts- und Prüfungsrechte
§ 32
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden der Kurkommission zur unverzüglichen Vorlage an die Kurkommission zu übermitteln. Der Vorsitzende der Kurkommission hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
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